Umweltschutz
Der Umweltschutz ist fest in unseren Werten verankert. Wir respektieren unsere Umwelt und bemühen uns, unseren ökologischen Fußabdruck so gering wie möglich zu halten
Gemäß Art. 42 des Gesetzes vom 13. Juni 2013 über die Verpackungs- und Verpackungsabfallwirtschaft informieren wir unsere Kunden über die Verpackungen, die wir im Großhandel und im Versandhandel verwenden, sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle. Die Verpackungen, die wir im Rahmen des Vertriebs verwenden, bestehen hauptsächlich aus Kunststoffen, Papier und Pappe. Wir verwenden auch Mehrstoffverpackungen sowie Verpackungen für gefährliche Stoffe.
Verbrauchte Produktverpackungen sind eigenverantwortlich zu entsorgen, indem sie in die entsprechenden Behälter für Siedlungsabfälle geworfen oder gemäß den von der jeweiligen Gemeinde gesondert erlassenen Vorschriften zur Aufrechterhaltung von Sauberkeit und Ordnung an eine PSZOK (Annahmestelle für selektiv gesammelte Siedlungsabfälle) übergeben werden.
Bei der Erzeugung von Abfällen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit sind diese gemäß den Bestimmungen des Art. 27 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 über Abfälle an einen zugelassenen Abnehmer zu übergeben.
Es ist verboten, gebrauchte Verpackungen von angebotenen Produkten in Behälter zu entsorgen, die nicht für die Sammlung dieser Art von Abfällen vorgesehen sind.
CLP-Kennzeichnungen , die auf Verpackungen erscheinen können
T+SEHR GIFTIG
F+EXTREM ENTZÜNDLICH
XiREIZEND
DIE UMWELT
UND ELEKTRONISCHE
GERÄTE SOWIE BATTERIEN UND AKKUS

Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne, d. h. der getrennten Sammlung, kann angebracht sein auf: dem Produktetikett, der Batterie, dem Produkt oder der Verpackung angebracht sein. Das bedeutet, dass alle Elektro- und Elektronikgeräte sowie Batterien nach Ablauf ihrer Lebensdauer nicht zusammen mit anderen Abfällen in den Hausmüll geworfen werden dürfen. Abfälle in Form von Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie Batterien müssen an speziellen Sammelstellen abgegeben werden, die gemäß den örtlichen Vorschriften ausgewiesen sind.


Die unsachgemäße Handhabung von Elektro- und Elektronikgeräten, einschließlich der unsachgemäßen Entsorgung von Altgeräten, kann aufgrund des Vorhandenseins potenziell gefährlicher Stoffe, Gemische und Bestandteile in den Geräten zahlreiche Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit mit sich bringen: Substanzen, Gemische und Bestandteile.
Falls Altgeräte Batterien enthalten, ist zu beachten, dass diese ebenfalls nicht zusammen mit anderem Abfall in den Hausmüll geworfen werden dürfen. Verbrauchte tragbare Batterien sind in speziell gekennzeichneten Behältern zu entsorgen, die sich an Sammelstellen sowie in Geschäften befinden, die tragbare Batterien und Akkus sowie Geräte, die diese enthalten, verkaufen.
Für die ordnungsgemäße Abgabe der Abfälle an einer Sammelstelle ist der Nutzer verantwortlich, weshalb Haushalte eine wichtige Rolle bei der Förderung der Wiederverwendung und Verwertung, einschließlich des Recyclings, von Altgeräten spielen. Der Besitzer von sogenanntem Elektroaltgerät ist gemäß dem geltenden Gesetz vom 11. September 2015 über Elektro- und Elektronikaltgeräte verpflichtet, dieses an einen Sammler von Altgeräten oder an entsprechende Stellen zu übergeben.

Stellen, die eine nicht gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Rücknahme von Elektro- oder Elektronikaltgeräten ausüben, sind Einzel- und Großhändler (Vertreiber), die verpflichtet sind, Altgeräte gemäß den folgenden Regeln unentgeltlich anzunehmen:
- Der Händler ist verpflichtet, Altgeräte aus privaten Haushalten an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen, sofern diese Altgeräte derselben Art sind und dieselben Funktionen erfüllten wie die verkauften Geräte. Der Händler ist bei der Lieferung von Geräten für private Haushalte an den Käufer verpflichtet, Altgeräte aus privaten Haushalten am Ort der Lieferung dieser Geräte unentgeltlich zurückzunehmen, sofern die Altgeräte derselben Art sind und dieselben Funktionen erfüllten wie die gelieferten Geräte.
- Ein Händler, der eine Einzelhandelsstelle mit einer Verkaufsfläche im Sinne von Art. 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 27. März 2003 über Raumplanung und -nutzung von mindestens 400 m² betreibt, die dem Verkauf von Haushaltsgeräten gewidmet ist, ist verpflichtet, in dieser Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe Altgeräte aus privaten Haushalten, deren keine der Außenabmessungen 25 cm überschreitet, unentgeltlich anzunehmen, ohne dass der Kauf eines neuen Haushaltsgeräts erforderlich ist.
Fallen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit Abfälle aus Elektro- und Elektronikaltgeräten, Batterien oder Akkus an, sind diese gemäß den Bestimmungen des Art. 27 des Abfallgesetzes vom 14. Dezember 2012 an einen zugelassenen Abnehmer zu übergeben.
